Das IRS hat das Recht der Unternehmen auf Steuerrekonstruktion anerkannt, wenn sie die Bedeutung zweifelhafter Transaktionen offenlegen

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Am 11. März kündigte der Leiter des Bundessteuerdienstes die Veröffentlichung eines Schreibens vom 10.03.2021 Nr. BV-4-7 / 3060 @ „Über die Praxis der Anwendung von Artikel 54.1 der Abgabenordnung der Russischen Föderation“ an.

Dieses Schreiben beantwortet eine wichtige Frage, die sich in der Praxis nach dem Erscheinen von Artikel 54.1 in der Abgabenordnung der Russischen Föderation im August 2017 stellte: Ist die Steueraufsichtsbehörde verpflichtet, bei Aufdeckung eines Verstoßes einfach zusätzliche Steuern zu erheben, als hätte der Steuerpflichtige keine Ausgaben für zweifelhafte Transaktionen, oder ist es verpflichtet, Rückstände unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Kosten zu berechnen (dh die Steuerrekonstruktion zu erfassen)? Unmittelbar nach der Einführung des Bundessteuerdienstes und des Finanzministeriums der Russischen Föderation gaben sie bekannt, dass der Wiederaufbau nun nicht durchgeführt wurde.

Jetzt hat der Bundessteuerdienst seine Position wieder aufgeweicht: Steuerrekonstruktion wird möglich sein. Artikel 54.1 der Abgabenordnung der Russischen Föderation regelt das Recht eines Unternehmens, Steuervorteile zu erhalten, nicht nur aufgrund der Anforderung, dass die Transaktion real ist, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass sie von der in den Dokumenten angegebenen Person ausgeführt werden muss. Auf dieser Grundlage formuliert das FTS die folgende Regel: Wenn die Steuerbehörden zweifelhafte Transaktionen des geprüften Steuerpflichtigen festgestellt haben, beispielsweise mit einem „technischen“ Unternehmen, muss er die Einzelheiten dieser Transaktionen einschließlich ihrer tatsächlichen Ausführenden offenlegen. Nur in diesem Fall ist es nach Ansicht des Bundessteuerdienstes möglich, eine Steuerrekonstruktion durchzuführen.

In dem Schreiben brachte das FTS seine Position wie folgt zum Ausdruck: „Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, Steuerabzüge anzuwenden und die Kosten zu berücksichtigen, die bei den streitigen Transaktionen anfallen, da die Verpflichtung von der richtigen Person nicht erfüllt wurde und der Steuerpflichtige dies nicht tat Informationen offenlegen und keine Dokumente eingereicht haben, die sie über den tatsächlichen Lieferanten (Auftragnehmer, den Ausführenden) und die Parameter der mit ihm durchgeführten Transaktionen bestätigen. „

Gleichzeitig weist der Dienst die Aufsichtsbehörden auf die Unzulässigkeit hin, formelle Ansprüche gegen das Unternehmen geltend zu machen, wenn die vertraglichen Verpflichtungen von einer Person erfüllt wurden, die nicht in den Unterlagen angegeben ist. Nach Ansicht des Bundessteuerdienstes müssen bei den Inspektionen Umstände festgestellt werden, die darauf hindeuten, dass der Steuerpflichtige selbst das Ziel einer rechtswidrigen Reduzierung der Steuerschuld verfolgt hat oder wusste oder hätte wissen müssen, dass seine Gegenpartei ein „technisches“ Unternehmen ist, und dass Steuerverstöße gegen die Steuerpflicht bestehen Die Gegenpartei selbst ist kein Grund für die Einreichung von Steueransprüchen

„Die Schlussfolgerung über dieses Wissen kann sich aus dem Bewusstsein des Steuerzahlers für die Person ergeben, die die Leistung tatsächlich erbracht hat, beispielsweise aufgrund von Verhandlungen und der Vereinbarung der Bedingungen der Verpflichtung, Gewährleistung ihrer Leistung, Garantien im Falle einer unzulässigen Leistung direkt zwischen dem Steuerzahler und einer solchen Person „, heißt es in dem Brief.

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