Die digitale Währung ist von der Mehrwertsteuer befreit und wird nicht abgeschrieben
Transaktionen im Zusammenhang mit dem Umlauf digitaler Währungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Diese Änderung wird an Artikel 146 der Abgabenordnung vorgenommen.
Kapitel 25, das die Einkommensteuer regelt, wird auch für die digitale Währung geändert.
Artikel 256 der Abgabenordnung schreibt vor, dass digitale Währungen nicht abgeschrieben werden müssen.
Es sei daran erinnert, dass ein Änderungsentwurf zur Abgabenordnung entwickelt wurde, der Transaktionen mit digitaler Währung betrifft. Die Steuerbehörden müssen informiert werden, wenn der Betrag der Transaktion mit digitalem Geld den Betrag von 600.000 Rubel überschreitet. Im Jahr.