Ab 2021 wird es einen neuen Bericht für Nicht-Mehrwertsteuerzahler geben – über die Rückverfolgbarkeit von Waren

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Ein neuer Abschnitt V3 „Rückverfolgbarkeit von Waren“ wird in Kürze in der Abgabenordnung erscheinen. Der Gesetzesentwurf mit solchen Änderungen in der Abgabenordnung wurde heute in erster Lesung angenommen.

Was ist das Wesen des Systems? Die in der Sonderliste enthaltenen Waren werden vom Zeitpunkt ihrer Einfuhr bis zum Verkauf an den Endverbraucher (oder zum Export außerhalb des Landes) nachverfolgt. Die Liste wird von der Regierung der Russischen Föderation genehmigt.

Bei der Einfuhr von Waren aus den EAEU-Ländern, die unter das Rückverfolgungssystem fallen, muss dies zu einem bestimmten Zeitpunkt den Steuerbehörden mitgeteilt werden. Diesen Artikeln wird eine TRN (Traceability Batch Registration Number) zugewiesen.

Beim Verkauf von Waren, die der Rückverfolgbarkeit unterliegen, wird das entsprechende RNPT vom Steuerpflichtigen in die Rechnung (für Mehrwertsteuerzahler) oder in ein Dokument in elektronischer Form über den Versand von Waren (für Nicht-Mehrwertsteuerzahler) aufgenommen.

Informationen über den Verkauf und Kauf von rückverfolgbaren Waren zwischen Steuerzahlern werden in die Mehrwertsteuererklärung (für Mehrwertsteuerzahler) oder einen speziellen Bericht (für Nicht-Mehrwertsteuerzahler) aufgenommen und der Steuerbehörde vierteljährlich bis spätestens zum 25. Tag des Monats nach dem abgelaufenen Quartal.

Während der Vorlage des Gesetzentwurfs bezweifelte der Vorsitzende des Ausschusses für Haushalt und Steuern, Andrei Makarov, dass alle Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit in die Abgabenordnung aufgenommen werden sollten. Er erinnerte daran, dass die Abgabenordnung die steuerlichen Rechtsbeziehungen regelt und es sich nicht lohnt, dort das zu entsorgen, was für solche Beziehungen nicht gilt. Informationen über den Verkauf und Kauf von rückverfolgbaren Waren zwischen Steuerzahlern werden in die Mehrwertsteuererklärung (für Mehrwertsteuerzahler) oder einen speziellen Bericht (für Nicht-Mehrwertsteuerzahler) aufgenommen und der Steuerbehörde vierteljährlich bis spätestens zum 25. Tag des Monats nach dem abgelaufenen Quartal.

Während der Vorlage des Gesetzentwurfs bezweifelte der Vorsitzende des Ausschusses für Haushalt und Steuern, Andrei Makarov, dass alle Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit in die Abgabenordnung aufgenommen werden sollten. Er erinnerte daran, dass die Abgabenordnung die steuerlichen Rechtsbeziehungen regelt und es sich nicht lohnt, dort das zu entsorgen, was für solche Beziehungen nicht gilt.

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