Einkommensteuer: Nuancen der vorübergehenden Berücksichtigung von Wechselkursdifferenzen für 2022

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Das Gesetz Nr. 67-FZ vom 26. März 2022 (Absatz „b“ von Artikel 12, Absatz „b“ von Absatz 13 von Artikel 2) führte ein vorübergehendes Verfahren zur steuerlichen Anerkennung des Gewinns aus Wechselkursdifferenzen aus dem 01.01 /2022 bis 31.12.2024.
Zwischenbestellung 2022:
• hat die Regeln für die Einbeziehung der Beträge negativer Wechselkursdifferenzen auf Forderungen (Verbindlichkeiten), deren Wert in Fremdwährung ausgedrückt ist (mit Ausnahme von Vorauszahlungen), in die nicht betrieblichen Aufwendungen am letzten Kalendertag des Monats nicht geändert;
• dürfen positive Wechselkursdifferenzen auf die angegebenen Forderungen (Verpflichtungen) ab dem Datum ihrer Beendigung (Ausführung) in die nicht betrieblichen Erträge einbeziehen.
Das vorläufige Verfahren gilt für dieselben Forderungen und Verbindlichkeiten, die vor 2022 in der festgelegten Weise neu bewertet wurden (Schreiben des Finanzministeriums vom 10.06.22 Nr. 03-03-06/1/55248, vom 17.05.22 Nr. /45448 ). In Kunst. 11 der Abgabenordnung gibt es keine Definition der Begriffe „Anforderungen (Pflichten)“.
Das Verfahren zur Berechnung der Wechselkursdifferenzen blieb gleich. Verbindlichkeiten, deren Wert in Fremdwährung ausgedrückt wird, und Eigentum in Form von Währungswerten werden zu dem von der Bank von Russland festgelegten offiziellen Wechselkurs in Rubel umgerechnet:
• ab dem Datum der Eigentumsübertragung an besagtem Eigentum, Beendigung (Erfüllung) von Forderungen (Verpflichtungen);
• am letzten Tag des laufenden Monats – je nachdem, was vorher passiert ist (Absatz 2, Absatz 8, Artikel 271 und Absatz 2, Absatz 10, Artikel 272 der Abgabenordnung).
Das Schreiben des Föderalen Steuerdienstes Nr. SD-4-3/13426@ vom 7. Oktober 2022 besagt, dass die derzeitige Steuergesetzgebung keine Kürzung des Betrags der für Einkommensteuerzwecke anerkannten Ausgaben im Jahr 2022 in Form von vorsieht negative Umrechnungsdifferenzen durch berechnete positive Umrechnungsdifferenzen, für die der Zeitpunkt der erfolgswirksamen Erfassung nicht eingetreten ist, sowohl insgesamt zwischen allen Forderungen und Verbindlichkeiten als auch zwischen den Monaten innerhalb des Berichtszeitraums für die Körperschaftsteuer.
Im Jahr 2022 die Forderungen (Verpflichtungen) des Steuerpflichtigen in Fremdwährung aus:
• Fremdwährungsgewinne wurden erst zum Zeitpunkt der Beendigung (Erfüllung) der Verpflichtungen berücksichtigt;
• negative Wechselkursdifferenzen wurden in derselben Reihenfolge in die nicht betrieblichen Aufwendungen aufgenommen, d. h. am Datum der Beendigung (Erfüllung) von Ansprüchen (Verpflichtungen) und (oder) am letzten Tag des laufenden Monats (je nachdem, was passiert ist früher).
Gesetzesänderungen
Gesetz Nr. 523-FZ vom 19. Dezember 2022 (Unterabsatz „b“, Absatz 3 von Artikel 1) änderte Absatz 7 der Kunst. 272 N.K. Diese Regel wurde durch sub ergänzt. 6.2, mit dem der Einkommensteuerzahler gebeten wurde, eine Entscheidung über das Datum der Verbuchung negativer Wechselkursdifferenzen in den nicht betrieblichen Aufwendungen zu treffen, die im Jahr 2022 auf Forderungen entstanden sind, die zum 31.12.2022 nicht gekündigt wurden, einschließlich Forderungen im Rahmen einer Bankeinlagenvereinbarung die Kosten, die in ausländischer Währung ausgedrückt werden. Dieses Datum wird empfohlen, um das Datum der Rückzahlung der Schuld zu erkennen.
Bei der Annahme einer solchen Entscheidung sollte der Steuerpflichtige eine formlose Mitteilung an die Steuerbehörde senden:
• innerhalb der Frist für die Einreichung einer Körperschaftsteuererklärung für den Steuerzeitraum 2022 – bis zum 25.03.2023;
• bei Abgabe einer aktualisierten Erklärung für den letzten Berichtszeitraum 2022.
Wenn eine solche Entscheidung vom Steuerpflichtigen getroffen wird, erhöhen sich die Beträge der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer für die Berichtszeiträume des Jahres 2022, in denen die negative Wechselkursdifferenz in den nicht betrieblichen Aufwendungen berücksichtigt wurde. Gleichzeitig werden Strafzahlungen für die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der entsprechenden Vorauszahlungen durch den Steuerpflichtigen nicht erhoben, sofern die Steuer für 2022 unter Berücksichtigung der zusätzlich festgesetzten Beträge bis spätestens März entrichtet wird 28., 2022.
Die Wirkung der Bestimmungen von Ziff. 6.2 S. 7 Kunst. 272 der Abgabenordnung gilt für Rechtsbeziehungen zur Bilanzierung von Ausgaben in Form von negativen Wechselkursdifferenzen, die ab dem 01.01.2022 entstanden sind (Abschnitt 4, Artikel 5 des Gesetzes Nr. 523-FZ).

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